- Bildungsgang
- Zielgruppe
- Ziele des Bildungsganges
- Stundentafel
- Wiederholung
- Zusätzliche Leistungsfeststellung
- Praktikum
Internationale Förderklasse als TeilInternationale Förderklasse als Teilder Ausbildungsvorbereitung
Die Beschulung von jugendlichen Flüchtlingen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erfolgt im Berufskolleg im Rahmen der Schulpflicht gemäß§ 34 Abs. 6 SchulG in Verbindung mit § 38 SchulG (Schulpflicht in der Sekundarstufe II) in der Internationalen Förderklasse im einjährigen Bildungsgang Ausbildungsvorbereitung (Vollzeitform) gemäß § 21 und § 22 Abs. 3 APO-BK AnlageA, sofern keine Fachklassen des dualen Systems besucht werden.
Die Internationale Förderklasse richtet sich gezielt an geflüchtete Jugendliche, die erstmals eine deutschsprachige Schule besuchen und nicht über die erforderlichen Sprachkenntnisse für die erfolgreiche Teilnahme am Unterricht in einer Regelklasse verfügen.
Eine Aufnahme ist auch möglich, sofern geflüchtete Jugendlichedie die Sekundarstufe I nur kurzfristig besucht haben und noch nicht über die erforderlichen Sprachkenntnisse zum Besuch einer Regelklasse im Berufskolleg verfügen.
Die Ausbildungsvorbereitung ermöglicht einen dem Hauptschulabschluss vergleichbaren Abschluss. Die beruflichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeitenund die berufliche Orientierung umfassen Kompetenzen für die Aufnahme einerberuflichen Erstausbildung oder einer Erwerbstätigkeit.
Im Hinblick auf die besondere Ausgangslage der Lernenden ist folgende Stundentafel konzipiert worden:
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1) Der Unterricht kann den Erfordernissen entsprechend im Verlauf des Schuljahres in den Lernbereichen/Fächern flexibel angeboten werden, z. B. durch eine erhöhte Anzahl an Unterrichtsstunden zu Beginn des Schuljahres im Fach Deutsch.
2) Für Schülerinnen und Schüler, die nicht an einem konfessionellen Religionsunterricht teilnehmen, wird bei Vorliegen der personellen und sächlichen Voraussetzungen das Fach Praktische Philosophie eingerichtet
Für Schülerinnen und Schüler, die den Bildungsgang am Ende des Schuljahres nicht erfolgreich abgeschlossen haben, besteht die Möglichkeit der Wiederholung.
Sofern ein dem Hauptschulabschluss vergleichbarer Abschluss erworben wurde, kann die oder der Jugendliche gemäß § 23 Anlage A APO-BK die Feststellung der Berechtigung zum Besuch eines weiterführenden Bildungsganges, der einen höheren Schulabschluss als den Hauptschulabschluss als Eingangsvoraussetzung vorsieht, beantragen.
Für die Berechtigung zum Besuch eines weiterführenden Bildungsganges im Berufskolleg ist eine zusätzliche Leistungsfeststellung erforderlich. Die Aufgabenstellungen müssen den Anforderungen der Eingangsvoraussetzungen des angestrebten Bildungsganges entsprechen. Die Genehmigung durch die obere Schulaufsicht dient der Qualitätssicherung und damit Vergleichbarkeit der Lernergebnisse.
Praktika sind ein wichtiger Bestandteil der beruflichen Orientierung. Praktika sind gemäß VV zu § 21 Anlage A APO-BK unter Beachtung der geltenden Bestimmungen über den Jugendarbeitsschutz durchzuführen. Neigungen und Fähigkeiten der Jugendlichen sind bei der Auswahl der Praktikumsbetriebe ausschlaggebend. Die Unterrichtsinhalte und Tätigkeit im Praktikum sind aufeinander abzustimmen. Die Berufskollegs sind für die Durchführung bzw. Überwachung des Praktikums verantwortlich.
Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer des Praktikums sind gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 2 SGB VII unfallversichert. Der Schulträger schließt für die Dauer der Tätigkeit in den Betrieben eine Haftpflichtversicherung für den Teilnehmerkreis ab.