Weiterbildungsmöglichkeiten
Der erfolgreiche Abschluss der Friseurausbildung mit dem Gesellenbrief bietet den Einstieg in zahlreiche Weiterbildungsmöglichkeiten.
Eine Voraussetzung für den beruflichen Erfolg ist es, fachlich auf dem Laufenden zu bleiben und das eigene Fachwissen laufend zu ergänzen, zu vertiefen und an neue Entwicklungen anzupassen. Nicht nur die ständig wechselnden Haarmoden und Styling-Trends, auch neue Haarpflegetechniken und -mittel sowie neue kosmetische Produkte sind Herausforderungen, denen sich Friseure und Friseurinnen immer wieder neu stellen müssen.
Das Themenspektrum für eine fachliche Anpassungsweiterbildung ist breit und reicht von Frisiertechniken bis zu Kosmetik- und Haarpflegeprodukten.
Wer sich das Ziel gesetzt hat, beruflich voranzukommen, kann ebenso aus einer Palette an Angeboten zur Aufstiegsweiterbildung auswählen. Naheliegend ist es, die Prüfung zum Friseurmeister bzw. zur Friseurmeisterin, als Fachkaufmann/-frau in der Handwerkswirtschaft, als Betriebsassistent*in oder als Meisterassistent*in für Kosmetik im Friseurhandwerk abzulegen.
Friseure und Friseurinnen, die eine schulische Hochschulzugangsberechtigung besitzen, können studieren und beispielsweise einen Bachelorabschluss im Bereich Maskenbildnerei oder Bühnen- und Kostümbildner*in erwerben. Unter bestimmten Voraussetzungen ist übrigens auch ohne schulische Hochschulzugangsberechtigung ein Studium möglich.
Wer sich selbstständig machen möchte, kann z.B. einen eigenen Betrieb des Friseurhandwerks eröffnen. Hierfür ist in diesem zulassungspflichtigen Handwerk eine Eintragung in die Handwerksrolle erforderlich.
Ausbildungsvergütung
Friseur/ Friseurin ist ein anerkannter Ausbildungsberuf, für den eine monatliche Ausbildungsvergütung gezahlt wird, deren Höhe tarifvertraglich festgelegt wird.
Ausbildungskosten
Die Ausbildung im Betrieb ist kostenfrei. Allerdings können für den Berufsschulunterricht Fahrtkosten und Kosten für auswärtige Unterbringung sowie Arbeitsmaterialien entstehen.
Förderungsmöglichkeiten
Über Förderungsmöglichkeiten für Auszubildende und Lehrgangsteilnehmer*innen beispielsweise nach dem Sozialgesetzbuch III (Arbeitsförderung) informiert die Agentur für Arbeit.